1. GELTUNG
1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen
sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten
ergänzend die Vorschriften des schweizerischen Rechts. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.
1.2 Mit der Annahme der Ware bzw der Übernahme der
Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer-
und Zahlungsbedingungen.
2. ANGEBOTE
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,
sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu
unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben
und Muster sowie Maß-, Gewichts-Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw.
sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist,
nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen
behalten wir uns vor.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen
anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke
verwendet werden.
3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN
Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder
Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen
jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.
4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; VERRECHNUNG
4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils
aktuell geltenden Incoterms ]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der
Versicherung, der Verladung im Werk und der Mehrwert- oder Umsatzsteuer; die
Verpackung wird nicht zurückgenommen.
4.2
Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei
und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen
Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen
sind, bleibt uns vorbehalten.
4.3
Werden Änderungen in der Ausführung der
Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat
er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
4.4 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem
jeweils geltenden – von der Schweizer Nationalbank (SNB) verlautbarten –
Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Mahnung, mindestens aber jährlich 12%
der Gesamtforderung in Rechnung zu stellen. Weitere Verzugsfolgen, insbesondere
die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes, sind hierdurch nicht
ausgeschlossen.
4.5
Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie
die Verrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers
ausgeschlossen.
4.6 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen
an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen,
zu verrechnen.
4.7
Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen,
Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der
Leistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge;
Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und
Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder
Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die
Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt,
in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB
Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht
oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder
Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf
unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch
besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist
die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- bzw
Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch
unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie
Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige
Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile
odgl, aber auch durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese
Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, um deren
Dauer verlängert. Solche Hindernisse bzw Umstände heben auch während eines von
uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall
vereinbarte Konventionalstrafenverpflichtungen fallen automatisch und gesamthaft
dahin. Beginn und Ende solcher
Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind
berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
ausgeschlossen.
5.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2
verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen um mehr als vier Wochen ist der
Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14
Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten;
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen,
sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.
5.4 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu
vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im
Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der
Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht
zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom
Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ebenso
ausgeschlossen wie Ansprüche auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch
unsere Zulieferanten, sofern uns nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird.
5.5 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben
uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr
und Kosten des Auftraggebers. Für Schäden haften wir nur, wenn uns grobes
Verschulden nachgewiesen wird. Eine Transport- bzw Bruchversicherung schließen
wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
5.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Auftraggebers in allen noch nicht beendeten
Geschäftsfällen voraus.
5.8 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im
Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten,
wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5%
des Rechnungsbetrags zu zahlen. Wir sind in einem solchen Fall außerdem
berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen
und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb angemessen
verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir
berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Entgelts als Entschädigung zu
begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des
weitergehenden Schadens geltend machen.
5.9 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung
bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht
diese Frist ungenützt, so gilt 5.8 entsprechend.
5.10 Bei Werkleistungen (4.7) hat uns der Auftraggeber
die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische
Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn
die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis
vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des
Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer
Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen
und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die uns
gegebenenfalls überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir
die Haftung nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird.
6. GEFAHRENÜBERGANG
6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald
der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder
sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch
für Teillieferungen oder in Fällen, in denen wir die Versandkosten bzw die
Zustellung, Aufstellung, Montage, Installation oder ähnliche Leistungen
übernommen haben. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich
des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald ihm die
Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt worden ist.
6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus
Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.
7. EIGENTUMSVORBEHALT; RÜCKTRITT
7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand
bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller
uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden
Forderungen vor.
7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst
wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde,
nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte
abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der
Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet.
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns
hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums
verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und
sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung
sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der
Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden
ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wird
der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung
oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung
nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende
Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.
7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die
Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw nicht
zahlungsunfähig ist.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw
bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des
Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu
untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand
freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr
von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen gegen den
Auftraggeber angerechnet. Als uns bei Vertragsrücktritt bis zur Rückstellung
gebührendes Benützungsentgelt berechnen wir dem Auftraggeber 5% vom Neuwert,
sofern nicht eine höhere Wertminderung eingetreten ist.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder
DIN oder nach den Normen des Elektrotechnischen Vereins der Schweiz zu
tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebenso
wenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den
vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.
8.2 Wir leisten zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise
sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen
Gewähr, für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften bei der
Verwendung des Liefergegenstands sowie für dessen Prüfung für den in Aussicht
genommenen Zweck bleibt jedoch allein der Auftraggeber verantwortlich. Für von
unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und
Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir
sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax
oder E-Mail bestätigt haben.
8.3
Liefergegenstände bzw Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach
deren Übernahme zu untersuchen; Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer
Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des
Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer
schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der
Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung,
auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die
Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen. In der
Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den
Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter
welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau
zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte
Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.
8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die ordnungsgemäße Durchführung der
fraglichen Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine,
Software odgl, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden,
leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten
durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage
(Maschine odgl) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte
Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des
Auftraggebers beruht.
8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde,
beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser
Frist beschränkt sich unsere Gewährleistung jedoch auf die kostenlose
Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber
hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind von diesem Zeitpunkt an
ausgeschlossen. Diese Frist gilt auch für die Lieferung als unbeweglich
anzusehender Sachen sowie Arbeiten an unbeweglichen oder als unbeweglich
anzusehenden Sachen. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr (6.) zu laufen. Stets
hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene
Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.
8.6 Soweit wir Gewähr leisten, werden wir binnen
angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den
mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien
Gegenstand oder mängelfreie Teile austauschen oder verbessern, dem Auftraggeber
eine angemessene Preisminderung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich
nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Durch den Austausch der
Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewährleistungsfrist
nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Gewährleistungsfrist – unter
Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Gewährleistung
nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt
(8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten
Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten
Sachen, Teile oder Komponenten gehen
8.7 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar,
ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand bzw dessen vom Mangel betroffene Teil
auf unser Verlangen unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers an uns
zu versenden oder zu befördern, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht
erlischt.
in unser Eigentum über. Die Kosten einer
vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten
Mängelbehebung erstatten wir nicht.
8.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen zurückzuhalten.
8.9 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten bzw von ihm bei uns
anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet
oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden
wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch
hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand
ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen
wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten
Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet
verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht
bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf
Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter
oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den
natürlichen Verschleiß.
8.10 Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen,
wenn wir mit der Ausführung von Reparaturaufträgen, mit der Umänderung oder dem
Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände
beauftragt wurden.
8.11. Schließlich wird von uns jegliche
Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände
bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen
einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.
8.12. Zusätzlich zu den Rechten des
Auftraggebers gemäß Ziffer 8.6. gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV
Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter
www.fronius.com/solar/garantie.
9. SCHADENERSATZ
9.1 Für Schäden welcher Art auch immer haften wir
unbeschränkt nur insoweit, als der Auftraggeber beweist, dass wir diesen
vorsätzlich herbeigeführt haben. Solche
Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom
Schaden gerichtlich geltend gemacht werden.
9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom
Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen
Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber
schad- und klaglos halten.
9.3 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen,
Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden
Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und
Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der
Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute
heranzuziehen. Falls wir im Zusammenhang mit Produkten des Auftraggebers von
Dritten gestützt auf Produkthaftungsvorschriften oder ähnliche Vorschriften in
Anspruch genommen werden, behalten wir uns die Geltendmachung von
Regressansprüchen gegen den Auftraggeber ausdrücklich vor.
9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw. die
Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen
Fremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht
werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG
Der
Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH
und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name,
Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines
beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über
Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter
udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an
Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt
nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch
in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen
und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Rümlang. Wir sind aber
auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder
Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu
belangen.
11.2 Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus oder
Zusammenhang mit diesem dem Vertrag ist schweizerisches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts anwendbar.
12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERT
GELIEFERTE SOFTWARE
Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert
gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit
dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.
12.1 NUTZUNGSUMFANG
12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie
Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte
und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche
Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt
sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung
des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der
erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag
wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch
den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine
allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die in diesem Punkt 11. festgelegte Nutzung erworben. Der
Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf
welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der
Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze
oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch
Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software
und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur
Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.
12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien
(Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten
ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien
unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht
zulässig.
12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz
ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie
gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.
12.2 WEITERGEHENDE RECHTE
Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der
Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes
Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis
umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom
Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des
Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen
Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien
sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen
hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und
vollständig zu vernichten.
12.3 GEWÄHRLEISTUNG
12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung
von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen
fehlerfrei sind, nicht möglich ist.
12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte
Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten
Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist
vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor,
wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation
in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses
vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell
auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der
Mangelbehebung zu unterstützen.
12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die
Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet
ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte
Dritter.
12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu
dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3
anzuwenden.
12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf
Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.
12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder
mangelhaft (12.4.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels
oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als
nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit
mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger
Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen
oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten
vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.
12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir
nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den
speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner
auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt
12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei
Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber
trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der
Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von
Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem
Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt
allfällige Garantieansprüche aus.
12.4 SCHADENERSATZ
12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder
dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.